Unsere Satzung - Maalula

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Unsere Satzung

S A T Z U N G

I.  Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1  Name, Sitz

Der Verein führt den Namen:

„Maalula"

Der Verein führt zudem den nicht zum Namen gehörenden Zusatz :

„Hilfe für Christen und Verfolgte in Syrien und im Nahen Osten".

Sitz des Vereins ist Fulda.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V.".



§ 2  Vereinszweck


(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung von Personen i.S. des § 53 AO. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen in Syrien und im  Nahen Osten. Die Unterstützung erfolgt sowohl unmittelbar durch die direkte Unterstützung sozialer Projekte karitativer, christlicher und sonstiger sozialer und religiöser Organisationen, als auch mittelbar durch die Weitergabe von Mitteln i.S. des § 58 Nr. 1 AO an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ihrerseits hilfsbedürftige Menschen in Syrien und im Nahen Osten unterstützen.


(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben oder Vergünstigungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, gefördert werden.


(6)   Für den Verein tätige Personen haben nur Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.        



II.   Mitgliedschaft



§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft


(1)   Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben

(2)   Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)   Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4)   Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.



§ 4  Mitgliedsbeiträge


(1)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft


(1)   Die Mitgliedschaft endet

- durch freiwilligen Austritt,
- bei natürlichen Personen mit dem Tod
- bei juristischen Personen mit ihrer Löschung im Handelsregister
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung von der Mitgliederliste.

(2)   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig

(3)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlos werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Ver zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht beührt.

(4)   Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, perönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen, die über den Ausschluss entscheidet.



III. Vereinsorgane


§ 6  Organe

Organe des Vereins sind:

a)   der Vorstand;
b)   die Mitgliederversammlung.



§ 7 Zusammensetzung des Vorstands, Bestellung der Vorstandsmitglieder


(1)   Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vor und bis zu zwei Stellvertretern.

(2)   Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Mitglieder als Vorstände (erweiterter Vorstand) wählen.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren Geschäfts gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Wie ist zulässig.

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtspe aus, so kann der Vor auf die ver Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.



§ 8  Aufgaben des Vorstands


Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederver zugewiesen sind. Er nimmt auch folgende Aufgaben wahr:

a)    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen so Aufstellung der Tagesordnungen;
b)    Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlun
d)    Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Verzeichnung der Ein und der Ausga sowie Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 16 Absatz 3;
e)    Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
f)     Ausübung der Gesellschafterrechte bei Gesellschaften, an denen der Ver beteiligt ist.

Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbe-günstigung des Vereins nicht gefährdet wird.



§ 9
Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, min einmal im Jahr schriftlich, fernmündlich oder tele unter Mitteilung der Tages einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungs von einer Woche einzuhalten.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Vorstandsmitglied i.S.d. § 26 BGB anwesend ist. Bei der Beschluss entschei die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unter Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Na der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstim enthalten.


Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, fernmündlichem oder telegra Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustim zu der zu beschließenden Regelung oder der Form der Be erklä

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 10  Vertretung des Vereins


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vor i.S.d. § 26 BGB (§ 7 Abs. 1 dieser Satzung) vertreten.
Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.


§ 11  Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)         die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der zu entrichtenden Mitgliederbeiträge;
b)         die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
c)         die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
d)         Satzungsänderungen;
e)         die Auflösung des Vereins;
f)           die Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 12  Einberufung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Ver erfordert, jedoch minde einmal jährlich zur Jahresversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf An eines Vor oder wenn dies mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter An des Zwecks und der Gründe vom Vorstand i.S.d. § 26 BGB verlangt.

(3)    Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhin von seinem Stellvertre unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs gilt dem Mitglied als zu wenn es an die letzte vom Mit dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse ge ist. Die Ta setzt der Vorstand fest.


§ 13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, ge Bei Wah kann die Versammlungs für die Dauer des Wahl und der vor Diskussion ei Wahlleiter übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimm Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hier ist in der Einladung hinzuweisen.


Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme. Die Beschlüsse beürfen grundätzlich der einfa Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim Stimmenthaltungen blei daher außer Betracht. Zu folgenden Beschlüssen ist eine drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig:

a)        Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des
Vereinszwecks;
b)        Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.

(5)      Bei der Beschlussfassung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied ver lassen. Die Vollmachten bedürfen der Schriftform und sind für jede Mitglieder-versammlung gesondert zu erteilen.


§ 14  Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung


Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Ver und dem Protokollführer zu unterzeich ist.



IV. Vereinsvermögen


§ 15  Verwaltung des Vereinsvermögens


Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und son Vorschriften und im Übrigen nach Maß dieser Satzung sowie den Weisungen des Vorstands zu verwalten.

Die Mittel des Vereins (Erträge, Spenden und sonstige Zuwendungen) dür nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Erträge des Vereinsvermögens sind  vorbehaltlich Abs. 3  zeitnah zur Erfüllung des Ver zu verwenden. Spen und sonstige Zuwendungen sind ebenfalls nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Zuwendende ausücklich eine Zuführung zum Verögen bestimmt hat.

Der Verein ist berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschäd Umfang seine Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und so dies erforderlich ist, da der Verein seine Zwecke nachhaltig erül kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfri Förde der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder ührung von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.



§ 16  Geschäftsjahr, Rechnungslegung


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnah und Ausgaben des Vereins zu sorgen.

Innerhalb von drei Monaten nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand i.S.d. § 26 BGB eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbe hat Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.


V. Auflösung des Vereins


§ 17  Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Syrisch-Orthodoxen Kirche für Deutschland an, die das Vermögen unmittelbar und ausßlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Syrien und im Nahen Osten zu verwenden hat.

Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Been des Vereins besteht nicht.



§ 18  Liquidation


Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Die §§ 7 bis 10 gelten während der Liquida entsprechend.



§ 19  Anpassungsklausel


Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzungsbestimmungen ent den Vorschlägen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde aus vereins- oder gemeinützigkeitsrechtlichen Gründen neu zu fassen, sofern dadurch der Sinngehalt einer Satzungsbestimmung nicht verändert wird.




Fulda, den 06.09.2013

Die Gründungsmitglieder:


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Edibe Hertel                                      Priv.-Doz. Dr. Andreas Hertel

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Dr. Ing. Harald Schnez                     Gabriele Schnez

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Marcel Hertel                                     Janine Hertel

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Maximilian Molitor                             Dr. jur. Norbert Gescher

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Matthias Molitor                                Raif Toma

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Helen Bonzel                                    Prof. Dr. Tassilo Bonzel

 
 
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